Statuten
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§1 NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH
- Der Verein führt den Namen Österreichische Gesellschaft für Kinder- und Jugendliteraturforschung.
- Er hat seinen Sitz am Institut für Germanistik, Universitätscampus, Spitalgasse 2-4, Hof 2/9 (1.9.), A-1090 Wien
- Der Tätigkeitsbereich ist primär in Österreich.
§ 2 VEREINSZWECK UND TÄTIGKEITEN ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKES
- Die Österreichische Gesellschaft für Kinder- und Jugendliteraturforschung versteht sich als Plattform zur Initiierung und Förderung von Forschungen zur Kinder- und Jugendliteratur in Österreich. Gegenstand dieser Forschungen soll gegenwärtige und historische Kinder- und Jugendliteratur sein. Dies kann das Kinder- und Jugendbuch sowie andere relevante Textformen auch in anderen Medien (Theater, Film, Fernsehen, Hörfunk, Computer) betreffen.
- Die Gesellschaft ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
- Zur Erreichung des Zweckes dienen folgende Aktivitäten:
- Arbeitstagungen
- Symposien
- Forschungsprojekte
- Publikationen
- Ausstellungen
- Fachliche und organisatorische Förderung in den oben genannten Bereichen
- Kooperationen mit Forscherinnen/Forschern und Institutionen ähnlicher Zielsetzung im In- und Ausland. - Die finanziellen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, die jährlich von der Generalversammlung festgelegt werden, sowie durch Spenden, Subventionen aus öffentlicher Hand und Erträge erreicht.
§3 ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT
- Die Mitglieder der Österreichischen Gesellschaft für Kinder- und Jugendliteraturforschung gliedern sich in ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen, fördernde Mitglieder solche, die die Tätigkeiten der Österreichischen Gesellschaft für Kinder- und Jugendliteraturforschung vor allem durch Zahlung eines deutlich erhöhten Mitgliedsbeitrages unterstützen. Ehrenmitglieder sind jene Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Zweck der Gesellschaft ernannt werden.
§ 4 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
- Mitglieder der Österreichischen Gesellschaft für Kinder- und Jugendliteraturforschung können physische sowie juristische Personen werden, die sich mit Kinder- und Jugendliteraturforschung beschäftigen bzw. die Ziele der Gesellschaft unterstützen wollen.
- Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Sie kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Gegenüber der Generalversammlung besteht über die Neuaufnahmen Informationspflicht.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
- Vor der Konstituierung der Österreichischen Gesellschaft für Kinder- und Jugendliteraturforschung erfolgt die (vorläufige) Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Konstituierung wirksam.
§ 5 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
- Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt und durch Streichung.
- Der Austritt kann nur mit dem 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
- Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als 6 Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.
§ 6 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen, es steht ihnen das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht zu.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Österreichischen Gesellschaft für Kinder- und Jugendliteraturforschung nach Kräften zu fördern. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe bzw. Mindesthöhe für fördernde Mitglieder verpflichtet.
§ 7 VEREINSORGANE
Organe des Vereines sind die Generalversammlung und der Vorstand.
§ 8 GENERALVERSAMMLUNG
- Die ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.
- Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder binnen drei Wochen stattzufinden.
- Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
- Anträge zur Generalversammlung müssen mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Obmann / bei der Obfrau und einem weiteren Mitglied des Vorstandes schriftlich einlangen.
- Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
- Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme (juristische Personen werden durch einen bzw. eine Bevollmächtigte/n vertreten). Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Handlungsvollmacht ist zulässig.
- Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter gemäß Abs. 6) beschlussfähig. Sind weniger Mitglieder anwesend, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
- Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut der Österreichischen Gesellschaft für Kinder- und Jugendliteraturforschung geändert oder diese aufgelöst werden soll, bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 9 AUFGABENKREIS DER GENERALVERSAMMLUNG
- Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Beratung und Beschlussfassung der auf der Tagesordnung stehenden Themen.
- Entgegennahme sowie Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
- Prüfung und Entlastung des Kassiers / der Kassierin.
- Beschlussfassung über einen Voranschlag.
- Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes.
- Festsetzung der Mindesthöhe der Mitgliedsbeiträge.
- Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.
- Entscheidung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung der Österreichischen Gesellschaft für Kinder- und Jugendliteraturforschung.
- Schlichtung von Vereinsstreitigkeiten.
§10 VORSTAND
- Der Vorstand besteht aus physischen Personen.
- Er besteht aus mindestens 6 Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann / der Obfrau, dessen/deren Stellvertretung, dem Kassier / der Kassierin, dessen/deren Stellvertretung, dem Schriftführer / der Schriftführerin, dessen/deren Stellvertretung sowie bis vier weiteren Vorstandsmitgliedern und max. fünf kooptierten Vorstandsmitgliedern.
- Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
- Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
- Der Vorstand wird vom Obmann / von der Obfrau, in dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrer Stellvertretung einberufen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte (wenigstens zwei) von ihnen anwesend sind.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes / der Obfrau.
- Den Vorsitz führt der Obmann / die Obfrau. Bei dessen/deren Verhinderung die Stellvertretung.
- Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.
- Die Generalversammlung kann unter Angabe von triftigen Gründen den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. der Kooptierung eines Nachfolgers / einer Nachfolgerin wirksam.
§ 11 AUFGABENBEREICH DES VORSTANDES
- Dem Vorstand obliegt die Leitung der Österreichischen Gesellschaft für Kinder- und Jugendliteraturforschung. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Initiierung bzw. Organisation von den Zwecken des Vereines dienenden Unternehmungen (vgl.§2)
- Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
- Vorbereitung der Generalversammlung.
- Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen.
- Verwaltung des Vereinsvermögens.
- Aufnahme von Mitgliedern.
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 12 BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER
- Der Obmann / die Obfrau ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm/ihr obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er/sie führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr in Verzug ist er/sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung der Generalversammlung und des Vorstandes.
- Der Schriftführer / die Schriftführerin hat den Obmann / die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
- Der Kassier / die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Er/sie legt jährlich zur Prüfung und Entlastung die Geldgebarung der Generalversammlung vor.
- Schriftstücke und Bekanntmachung der Österreichischen Gesellschaft für Kinder- und Jugendliteraturforschung, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann zu unterfertigen.
- Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns/ der Obfrau, des Schriftführers/ der Schriftführerin bzw. des Kassiers / der Kassierin deren Stellvertretung.
§ 13 AUFLÖSUNG DES VEREINS
- Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Diese Generalversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie den Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das, nach der Abdeckung der Passiven, verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen muss, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche gemeinnützige Zwecke wie die Österreichische Gesellschaft für Kinder- und Jugendliteraturforschung verfolgt.